1. Die rechtlichen Grundlagen am Beispiel der Zwangsmassnahmen
Die Zwangsmassnahmen im AusländerInnenrecht, welche vom schweizerischen Wahlvolk vor bald zwei Jahren mit überwältigendem mehr angenommen wurden, werden in linkeren Kreisen oft als Paradebeispiel eines demokratisch legitimierten totalitären Gesetzes betrachtet. Was hat es denn mit dieser Einschätzung an sich? Schauen wir uns die Gesetze einmal an:Auszüge aus den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ergänzt haben (aufgrund der nun bekannten Praxis muss davon ausgegangen werden, dass unter Ausländern auch Frauen zu verstehen sind):
Art. 13a (Vorbereitungshaft bis 3 Monate)
Die zuständige kantonale Behörde kann einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft nehmen, wenn er: a.(...); b.(...); c.(...); d. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet.
Art. 13b (Ausschaffungshaft bis 12 Monate)
1. Ist ein Entscheid über die Weg- oder Ausweisung ergangen, kann die kantonale Behörde den Ausländer vom Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides bis zu seiner allfälligen Ausschaffung in Haft nehmen oder belassen, wenn:
a. er sich gestütz auf Artikel 13a bereits in Haft befindet;
b. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will.
Art. 13d.1(Aufenthaltsverbote)
Die kantonale Behörde kann einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.
Art 14.3 (Hausdurchsuchungen)
Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich ein weg- oder auszuweisender Ausländer darin verborgen hält oder dass für das Verfahren benötigte Reise- oder Identitätspapiere darin versteckt werden.
Das blosse Existieren eines Ausländerrechts zeigt bereits ganz klar, dass für SchweizerInnen und AusländerInnen unterschiedliches Recht gilt. Die AusländerInnen werden nicht einfach dem Strafrecht unterstellt, wie es für SchweizerbürgerInnen gilt.
Aus der Bundesverfassung erben sich verschiedene Rechte, die aufgrund des in Artikel 4 BV (Bundesverfassung) enthaltenen Gleichheitsgebotes und Diskriminierungsverbotes in gleicher Weise für SchweizerInnen wie für AusländerInnen gelten.
So etwa der Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren, die Gewährung des rechtsstaatlichen Gehörs, das Beschwerderecht, das Verbot der Willkür usw. Zudem gilt sowohl gemäss Art. 4 BV (BGE 112 1a 112) wie auch Artikel 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) ein striktes Legalitätsprinzip, weshalb keine Möglichkeit besteht auf AusländerInnen andere Sanktionen anzuwenden als auf SchweizerInnen.
Die EMRK hat im 4. Zusatzprotokoll in Artikel 2 ausdrückliche Vorschriften über die Bewegungsfreiheit erlassen, welche mit Art. 13d der Zwangsmassnahmen nicht zu vereinbaren sind. Dieses Zusatzprotokoll hat die Schweiz allerdings auch nicht unterschrieben. Nach all diesen aufgezählten Artikeln und ihrer grundsätzlichen Widersprüchlichkeit dürfte klar geworden sein, dass es letztendlich auf solche Gesetzte gar nicht so ankommt.
Die weiten Interpretationsmöglichkeiten von Konstrukten wie "Personen... an Leib und Leben gefährdet", "öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet" und "wenn der Verdacht besteht, dass", wie sie z.B. in den Zwangsmassnahmen vorkommen, ermöglichen eine absolut willkürliche Handhabe der Gesetze. Die Frage ist immer, wie all die möglichen Artikel angewendet und interpretiert werden sollen. Genau aus diesem Grund ist der von der Schweiz unterzeichnete Antirassismusartikel, die Europäische Menschenrechtskonvention und gewisse Grundrechte aus der Bundesverfassung nicht mehr als Schönschreiberei.
Beispiel für administrative Manipulation durch die Polizei:
Die Berner Fremdenpolizei hat einem Asylbewerber aus Kosovo eine Passverlustmeldung ausgestellt, die ihn nicht als jugoslawischen sondern als albanischen Staatsbürger ausweist. Damit liesse sich der Asylbewerber schneller ausweisen, da Albanien nicht zu denn als kritisch betrachteten Ländern gilt, für die zusätzliche Abklärungen vor einer Ausschaffung nötig wären.
2. Richterliche und polizeiliche Willkür
Die Gesetze werden in der Regel von den Richtern interpretiert und deren Entscheide sind dann auch massgebend. Das perverse an den Zwangsmassnahmen ist, dass sie von der Polizei selbst angewendet werden, ohne dass ein eigentliches rechtliches Verfahren stattfindet. Damit ist nicht nur richterlicher Willkür Tür und Tor geöffnet sondern auch derjenigen der Polizei. Die Gewaltenteilung des Rechtsstaates besteht damit nicht einmal mehr in der Theorie.Des weiteren ist bekannt, dass polizeiliche Gewalt und Willkür auf der Strasse und in Untersuchungshaft gängig ist. Auch beim Erstatten einer Anzeige wird je nach dem davon abgeraten oder die Zuständigkeit abgestritten. Anzeigen gegen PolizistInnen werden entweder gar nicht angenommen, oder das Verfahren wird irgendwann eingestellt.
Beispiel für willkürliche Verhaftungspraxis der Polizei
7.3.95: K. wird um 12.30 von der Polizei an der Konradstr. 60 kontrolliert und durchsucht. K. hat seinen Hund dabei. Die Kontrolle dauert etwa 10 Minuten. K. läuft weiter Richtung Limmatstrasse. Keine zwei Minuten später wir er von einer Patrouille der Kantonspolizei erneut kontrolliert und durchsucht. Diesmal muss er sich bis auf die Unterhose ausziehen.Unbeteiligte Passanten machen die Polizei darauf aufmerksam, dass K. bereits vor wenigen Minuten kontrolliert wurde. Wieder angezogen läuft K. mit dem Hund Richtung Konradstr. davon. Ein dritter Polizeitrupp hält K. wieder an und legt ihm Handschellen an. Er wird in einem Kastenwagen weggeführt und sein Hund den protestierenden Mitarbeitern des "Sunneegge"überlassen. K. war auf dem Weg, sein vierjähriges Kind aus dem Kindergarten abzuhohlen.
3. Die Legitimation des Staatsterrors
Die Zwangsmassnahmen, die sich mit den Grundsätzen einer Demokratie eigentlich nicht vereinbaren lassen, wie auch die Widersprüchlichkeit der Gesetze an und für sich zeigt, wurden jedoch vom Volk mit über 70% Ja-Stimmen angenommen. Die Kredite zum Bau von Gefängnissen wurden ebenfalls mit überwältigender Mehrheit befürwortet.Die Bevölkerung ist in erschreckendem Masse bereit, sich vom Staat kontrollieren und führen zu lassen und dafür auch der notwendigen Repressionsmachinerie und deren Ausbau zuzustimmen.
Nach einem kurzen Aufschrei beim Auffliegen der Fichenaffäre ist heute überall bekannt, dass das Sammeln von Daten über irgendwelche Menschen im grossen Stil wieder praktiziert wird bzw. nie aufgehört hat. Die Überwachungssysteme werden sogar immer perfekter, computerisiert und international vernetzt, doch kaum jemand sagt etwas.
Irgendwelche Demonstrationen von Systemgegnern werden meistens gnadenlos zusammengeknallt, Junkies durch die Gassen gehetzt, usw. Letztere Beispiele beziehen sich auf Randgruppen, doch vom System ist letztlich die ganze Bevölkerung betroffen. Das sich selbstentmündigende Volk ist ein ganz klar feststellbares Phänomen.
4. Die Rolle der Medien
Das Zustandekommen dieses irrationalen Verhaltens lässt sich relativ einfach erklären. Von staatlicher und faschistoid-totalitärer Seite wird über die Massenmedien solange ein Unsicherheitsgefühl suggeriert bis die Bevölkerung tatsächlich Angst hat.Der Mechanismus ist einfach, effektiv und altbekannt: Ständiges Wiederhohlen bis es geglaubt wird. So funktioniert jede Lügenpropaganda.
Die Feindbilder wechseln sich ab, das macht nichts, wichtig ist nur, dass stets eines zur Hand ist. KommunistInnen, Drögeler, AusländerInnen, die Mafia, Dealer, Kriminelle, Spione, TerroristInnen, FundamentalstInnen, Autonome, HäuserbesetzerInnen, Jugendgangs, usw. bedrohen den Staat und damit vermeintlich auch die Bevölkerung.
Da verwundert es auch keinen Mensch mehr, wenn in den Erläuterungen zu den Zwangsmassnahmen steht, dass auch "Kontakte mit extremistischen Gruppen" zu den Straftatbeständen gehören, die zur Anwendung von Art. 13d führen, worunter v.a. linke Gruppen gemeint sein dürften.
Welche Gründe auch immer zur Thematisierung eines bestimmten Feindbildes führen, die Tatsache ist, dass häufig tatsächlich ein sogenannter Handlungsbedarf besteht, ob jetzt Dinge übertrieben und verdreht werden oder nicht. Das Problem besteht jedoch darin, dass als einzige Lösung die Repression geboten wird; die staatliche Gewalt soll das Problem vom Planeten wegwischen. Die Ursachen werden kaum je angegangen, konstruktive bewältigende Lösungen gar nicht gesucht.
Das lässt sich durch den Umgang mit dem Tatbestand erklären. Jede Verantwortung von sich weisend wird bei Problemen nach Schuldigen gesucht. Ist etwas geeignetes gefunden, so bauen die Medien ein bösartiges Feindbild auf, welches von den Leuten übernommen wird. Es wird suggeriert, dass die produzierten Schuldigen bestraft, gefangen, ausgeschafft oder getötet werden müssen, um das Problem zu bewältigen.
Ein hartes staatliches Vorgehen erscheint als einziges Rezept, weil nicht von einem zu lösenden Problem ausgegangen wird, sondern von einem böswilligen Feind. Die Entwicklung zum totalitären Staat nützt allerdings niemandem ausser den Machthabern, die ihre Perversionen ausleben können. Die Probleme verschwinden nicht, sondern häufen sich an, so dass sich die Gewaltspirale immer schneller dreht und die Repressionsschraube immer stärker angezogen wird.
5. Internationaler Staatsterror
Da sich viele Staaten mit den gleichen Problemen herumschlagen und originell wie sie sind auf die selbe Weise lösen wollen, erstaunt es nicht, wenn mehr als nur Waffenlieferungen die Grenzen überqueren. Vereinbarungen über gemeinsame Bekämpfung eines bestimmte Feindbildes, die internationale Computervernetzung, Austausch von militärischem und polizeilichem Wissen, gegenseitige Weiterbildung in Praxis, die sogenannte rechtliche Zusammenarbeit, usw. sind die Grundlagen des internationalen Staatsterrors.Häufig läuft dieser Austausch über internationale Organisationen wie NATO, EU, UNO oder OSZE. Viele Vereinbarungen werden von der Öffentlichkeit unbemerkt zwischenstaatlich abgeschlossen oder gross aufgezogen an internationalen Konferenzen, wie der Antiterrorgipfel in Ägypten dieses Frühjahr.
Konkret kann das Auslieferung von Menschen in die Staaten bedeuten, in denen sie gesucht und kriminalisiert sind, damit sie eingekerkert, gefoltert oder umgebracht werden können. So wurden z.B. von der Schweiz aus wiederholt Menschen nach Angola, Algerien in die Türkei oder nach Sri-Lanka ausgeschafft.
Beispiel einer Ausschaffung mit nachfolgender Folterung im Ausschaffungsland:
Der tamilische Asylbewerber M. wurde, aufgrund von durch das Bundesamt für Flüchtlinge gefälschten Papieren, nach Sri-Lanka ausgeschafft, wo er kurz nach seiner Ankunft entführt und gefoltert wurde.
Anderseits sollen oppositionelle oder staatsfeindliche Gruppen, die sich im Exil formiert haben auch in den Fluchtländern kriminalisiert werden. Als Paradebeispiele kann die Verfolgung der FIS (Algerien) in Frankereich, der PKK (Kurdistan) in Deutschland und der LTTE (Sri Lanka) in der Schweiz aufgeführt werden.
Ein Beispiel staatsterroristischer Zuammenarbeit:
Schweiz-Sri LankaSeit 1994 wird gegen die LTTE (Befreiungstiger von Tamil-Eelam) unter dem Verdacht der kriminellen Vereinigung ermittelt. In einer interkantonalen Razzia in der Nacht vom 9. auf den 10. April 1996 wurden 15 Leute, die der LTTE zugerechnet werden, von Antiterroreinheiten verhaftet.Der Vorwurf an die LTTE lautet auf Schutzgelderpressung. Auch diese Aktion wurde durch vorherige Medienhetze legitimiert. Die Vorwürfe erweisen sich bis heute als haltlos. Das Vorgehen gegen die LTTE und deren Kriminalisierung wurde vom sri-lankischen Staat als Gegenleistung für die Erneuerung des Rückschaffungsabkommens tamilischer AsylantInnen nach Sri-Lanka verlangt. Die Ausschaffung tamilischeR AsylantInnen ist damit wieder möglich, da auch der Bundesrat am 17.4.96 den Ausschaffungsstopp für TamilInnen aufgehoben hat, da die Situation in Sri-Lanka auch von internationalen Organisationen (z.B. UNHCR) als zumutbar betrachtet wurde. Dabei scheint auch die Tatsache, dass am 19.4.96 in Sri-Lanka der Ausnahmezustand auf das ganze Land ausgedehnt wurde, da die Armee eine neue Grossonffensive startete, kein Argument zu sein.
Ungeachtet von menschenrechtlichen Einwänden haben beide Staaten erreicht was sie wollen, die Schweiz kann TamilInnen ausschaffen und bildet für Sri-Lanka kein ruhiges Hinterland mehr, woher die LTTE unterstützt wird.
6. Widerstand
Wie Kapitel 3. beschreibt, fundiert der Staatsterror auf einer Manipulation der Bevölkerung durch die Massenmedien. Eine Aufgabe des Widerstandes ist es daher, Gegeninformation zu liefern. Der Informationskrieg ist letztlich eine Frage der Grösse, der Macht und der Quantität. Die Qualität der Information ist leider völlig nebensächlich. Durch Sensibilisierung einiger Leute kann das Augenmerk aber vielleicht doch von der Quantität auf die Qualität gerichtet werden.Die Gegeninformation ist im Grunde relativ zahlreich und vielfältig, nur sollte sie auch Verbreitung finden. Diese mühsame Überzeugungsarbeit ist absolut notwendig.
Es kann sinnvoll sein gewisse Organisationen aktiv oder passiv zu unterstützen, welche gute Widerstandsarbeit leisten wie z.B. augenauf (postfach, 8026 Zürich, Tel. 01 / 241 11 29), die den Polizeiterror v.a. in und um Zürich dokumentiert und sich um Kontakte mit Gefangenen bemüht und Besuchsrechte erkämpft. Widerstand gegen die Staatsgewalt und totalitäre Tendenzen kann sich natürlich auch in revolutionären und antifaschistischen Demonstrationen manifestieren.
Allerdings sollte mensch gerade auf der Strasse und sonst in der Öffentlichkeit auch ohne Demo aktiv sein.
Polizeikontrollen beobachten, bei Übergriffen von PolistInnen und Angriffen von Faschos eingreifen. Sich einmischen, mitreden und streiten wenn es um brisante Themen geht, v.a. auch wenn gerade deine FreundInnen ganz komische Ansichten an den Tag legen. Auf keinen Fall einfach deprimiert davonlaufen. Sinnvoll ist es auch, verfolgte Menschen zu verstecken oder ihnen sonstwie zu helfen. Bisher läuft diese Art von Arbeit oft über kirchliche Hilfswerke.
Allerdings sollte mensch sich immer bewusst sein, dass er/sie selbst Opfer des Staatsterrorismus werden könnte. Deshalb sollten jeweils die nötigen Vorkehrungen getroffen werden. So schrieb Beat Leuthardt im Widerspruch Nr. 27: "Die Zwangsmassnahmen ermöglichen es überdies, neben den AusländerInnen auch oppositionelle SchweizerbürgerInnen unter Kontrolle zu bekommen.
Nur so lässt sich etwa erklären, dass diese Zwangsmassnahmen unter gewissen Umständen auch ein Hausdurchsuchungsrecht bei SchweizerInnen vorsehen.
Die Gesetzesrevision bildet damit europaweit den ersten breiten Versuch, via AusländerInnenpolitik auch gegen eigene BürgerInnen vorzugehen." In letzter Zeit sind schliesslich auch revolutionäre und antifaschistische Gruppen zunehmend Objekte der polizeilichen und medialen Hetze (Bsp. Tages-Anzeiger vom 24.4.96; TA, NZZ und Blick vom 2.5.96). Bezeichnenderweise handelt es sich in den verschiedenen Zeitungsartikeln nicht um inhaltliche Auseinandersetzungen, sondern um Feindbildprojektionen.
Es ist also eine zusätzliche Kriminalisierung und Repression gegen diese Gruppen zu erwarten.