Mit dem 01.01. 2012 gibt es bedeutende Änderungen.
Wem die Pfändung droht oder bei wem bereits gepfändet wird, der sollte rechtzeitig vor Jahresende sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Denn nur bis zum 31. Dezember 2011 kann auf einem Konto Pfändungsschutz noch ohne dieses spezielle P-Konto in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Jeder Bankkunde kann nur ein Konto in ein P-Konto umwandeln – sofern dies ein Einzelkonto ist. Bei Gemeinschaftskonten ist eine Umwandlung nicht möglich.
Auf dem P-Konto erhält der Kontoinhaber im Falle einer Pfändung automatisch Pfändungsschutz bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat, ohne dass er vorher zum Gericht gehen muss.
Das heisst, er kann über Kontoguthaben bis zu diesem Betrag auch nach der Zustellung von Pfändungen frei verfügen, egal ob beispielsweise durch Barabhebungen oder Überweisungen. Gläubiger können nur über den Freibetrag hinausgehende Beträge pfänden.
In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen, kann der pfändungsgeschützte Freibetrag auch erhöht werden.
Ein Gespräch auf Radio Dreyeckland, mit Frau Nadja Freudrich , Rechtsanwältin, (ADN-Sachverständige), Schuldner- u. Insolvenzberatung, Kanzleien Eppingen und Heilbronn.
Das Pfändungsschutzkonto - P - Konto
Mit dem 01.01. 2012 gibt es bedeutende Änderungen. Wem die Pfändung droht oder bei wem bereits gepfändet wird, der sollte rechtzeitig vor Jahresende sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.

Autor: Bernadette
Radio: RDL Datum: 19.10.2011
Länge: 25:50 min. Bitrate: 224 kbit/s
Auflösung: Stereo (44100 kHz)
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