Ku. griff die 5. Kammer des Landgericht am 7. Verhandlungstag die Beweisermittlungs – statt Beweis Antrag Stellung des Staatsanwalt vom 14.6.24 nicht unmittelbar auf, sondern verlängerte die eigene gerichtliche Beweisaufnahme. Der Gutachter stellte nicht nur fest, dass die Seite ab 16.1.2020 online gestellt worden war und nicht wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, am 1.2.20 als bewusster Verstoss gegen das unanfechtbare Verbot des IMC linkunten am 29.1.20 behauptet.
Ausserdem sei es gerade bei grösseren abrufbaren Datenmengen von Organisationen gerade best practice, mindestens täglich Datensicherung sowohl durch Backups wie Datenspiegelungen auf räumliche getrennten Serven zumachen. Darüber hinaus sei es nahezu unmöglich Datenkopien, die einmal im Netz publiziert/ gespiegelt aus diesem Netz wieder dauerhaft zu entfernen. Auch sei nicht mit Sicherheit zu bestimmen, was Dateninhaltskopie oder Original seien. Alles war bei Erstattung des Gutachtens schon unzweideutig dargestellt. Neu war nur die von der Kammer recherchierte Bitcoin Spendenadresse für den Server und deren letzte Walletbewegung von einer unbekannten Person mit Passwort in 2018.
Nur Staatsanwalt Graulich und seine Begleitpersonen aus der Staatsanwaltschaft beharrten in Graulichs Beweisantrag auf eigengestrickten Mutmassungen (Drupal Exportfunktion sorgte für Datenexport der IMC „Vereins“Seite am 25.8.17 / Ähnlichkeit des Statement 25.8. 17 (Verbotsvollzugstages des IMC) mit ab 2020 Frontpage des Archivs, Insinuationen („Vereins“Seite bei tausenden annonym wie clear account Postenden) die alleinig unter Belastungsgesichtspunkten zusammengestellt selbst mit schl/e/ichtgestrickten Denunziationen wie „Archiv als Anlaufstelle für Sympisanten des verbotenen Vereins“ gespickt waren!
Natürlich wieder kein Wort zu der als zwingend zu beachtenden Feststellung des BVerWG : „ Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse "linksunten.indymedia.org" betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses "linksunten.indymedia" als Organisation“ -Rn 32 des Urteils des BVerwg v. 29.01.2020
Schlichte Begriffslosigkeit- wie Ignoranz zum bei Archiv geänderten Software wie dessen gen Null tendierenden „Pflegeaufwand“, stattdessen faktenfreie Fantasien a la „Organisationsapparat, jedenfalls in seinem Kern, weiterhin bestehen“. Dies nach sechs Verhandlungstagen ohne Spur eines Beweises.
Nur eine krude Mixtur in aufgeblasenen Worthülsen, die bei näherer Betrachtung unmittelbar aus der in das Schaufenster gestellten Wurstpelle platzen.
Vor allem aber auch konträr zu allen Hauptverhandlungsergebnissen standen.
Den krampfhaften Beweisermittlungskonstrukten in Graulichs Beweisantrag konnte danach auch der federführende Freiburger Hauptermittler B.K nicht aufhübschen. Zwar wiederholte er eine räumliche, gar Kontakt-Nähe zu von Ihm als Köpfe der autonomen Antifa postulierten Personen, zumindest bei Versammlungen bis 2017. Journalistische Kontaktaufnahmen scheinen dabei in seinem - B.Ks.- beruflich bedingten BIAS nicht vorzukommen. („Hello Kontaktschuld“?)
Ab 2017 verliess ihn jedoch jede Erinnerung danach. So auch zu den Zeiträumen 2020/ 2022. Von Kontakten war hier keine Rede – Er beobachtete nach 2017 auch keine fortgesetzte Existenz des IMC Linksunten mehr.
Ein weiterer Rückknall platzender Wurstpellen in der Beschuldigungs-Theke des Staatsanwaltes.
Das KHK B.K. aber partout das Urteil des VGH Mannheim nicht akzeptieren will – KTS stelle kein „Vereinslokal“ des IMC linksunten dar - verwunderte nicht nur die Rechts-Anwältin Angela Furmaniak.
Nächste Termine 4. und 6. Juni. Reserve Termin 24.Juni24 (
Podcast
Politik
Wenn aufgeblasene Wurstpellen platzen - 7.Verhandlungstag wider die Pressefreiheit von RDL Redakteur Fabian
Mit der erneuten Befragung des Gutachter des Gerichtes, York Yannikos und des KPI-6 (Staatsschutz im PP Freiburg) KHK Bernh.
Autor: Ah/mm
Radio: RDL Datum: 21.05.2024
Länge: 17:12 min. Bitrate: 320 kbit/s
Auflösung: Stereo (48000 kHz)
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