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Urheberrecht: Amerikanischer Druck am geheimen Runden Tisch

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Massnahmen zu Massabmahnungen gegen Filesharing Urheberrecht: Amerikanischer Druck am geheimen Runden Tisch

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Digital

Wer gewerbsmässig IP-Adressen von mutmasslichen Urheberrechtsverletzern im Internet sammelt, um diese an Rechteinhaber zu verkaufen, verstösst gegen das Datenschutzgesetz in der Schweiz – so entschied das Bundesgericht in seinem Logistep-Urteil von 2010.

Urheberrecht: Amerikanischer Druck am geheimen Runden Tisch.
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Urheberrecht: Amerikanischer Druck am geheimen Runden Tisch. Foto: Cory Doctorow (CC BY-SA 2.0 cropped)

Datum 27. Februar 2014
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Massenabmahnungen gegen Filesharing durch die amerikanische Unterhaltungsindustrie sind in der Schweiz seither faktisch nicht mehr möglich. Auf amerikanischen Druck hin traf sich deshalb seit Anfang 2012 beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein geheimer amerikanisch-schweizerischer Runder Tisch mit insbesondere dem Ziel, Massenabmahnungen wieder zu ermöglichen.

Der Runde Tisch mit Vertretern von Schweizer Behörden, der amerikanischen Botschaft in Bern und der amerikanischen Unterhaltungsindustrie traf sich jeweils im Geheimen. Nun endlich hat das SECO – wenn auch in ungewohnter Heimlichkeit – einen ersten Bericht zum Runden Tisch (PDF) veröffentlicht, wie die Neue Zürcher Zeitung aufgedeckt hat. Im Ergebnis enthält der Bericht die üblichen Forderungen der amerikanischen Unterhaltungsindustrie, die weiterhin nicht bereit ist, die bestehenden rechtstaatlichen Mittel zu nutzen, sondern sich auf Kollisionskurs mit europäischen und schweizerischen Grundrechten begibt.

Bestandsdatenauskunft

So fordert der Bericht unter anderem eine Bestandsdatenauskunft auf Grundlage der bestehenden Vorratsdatenspeicherung: Die Identität von Anschlussinhabern, über deren IP-Adressen mutmasslich Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, würden damit ohne Strafverfahren und rückwirkend gegenüber der amerikanischen Unterhaltungsindustrie offengelegt werden. Die amerkanische Unterhaltungsindustrie argumentiert zynisch, ein solches Vorgehen sei «mit Blick auf die Schwere des Delikts angemessener, für die Betroffenen weniger traumatisierend und schone überdies die Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden.»

Netzsperren

Ausserdem werden unter anderem auch Netzsperren gefordert – eine Forderung, die bereits in den umstrittenen Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Optimierung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (AGUR12) enthalten war. Die amerikanische Unterhaltungsindustrie ist sich dabei nicht zu schade, das Verfolgen von mutmasslichen Urheberrechtsverletzungen direkt mit der Verfolgung von Kinderpornografie zu vergleichen, obwohl sich gerade dabei «Löschen statt Sperren» anstelle von Netzsperren bewährt hat.

Runder Tisch und AGUR12

Der Bericht zeigt deutlich, dass der Runde Tisch in einem erheblichen Ausmass dazu beitrug, dass sich die AGUR12 entgegen ihrem ursprünglichen Mandat in erster Linie mit repressiven Massnahmen zur Durchsetzung des Urheberrechts im schweizerischen Internet befasste. Der Runde Tisch setzt denn auch darauf, dass die Empfehlungen der AGUR12 zu gesetzlichen Anpassungen im Sinn der amerikanischen Unterhaltungsindustrie führen.

Musterstrafverfahren

Gleichzeitig läuft seit Anfang 2013 im Kanton Zürich ein Musterstrafverfahren, dass Werder Viganò Anwälte für die Swiss Anti-Piracy Foundation (SAFE) gegen einen (bislang noch) unbekannten Internet-Nutzer führt, der mutmasslich rund 1'500 urheheberrechtlich geschützte Werke über ein P2P-Netzwerk zugänglich gemacht hatte. Mit dem Musterstrafverfahren möchte SAFE für die amerikanische Unterhaltungsindustrie klären, unter welchen Bedingungen wieder Massabmahnungen gegen Filesharing in der Schweiz möglich sein sollen. Gemäss Bericht wird damit gerechnet, dass das Bundesgericht noch in diesem Jahr einen Entscheid dazu fällen könnte.

Martin / dg

Dieser Artikel steht unter einer cc by-sa 4.0 Lizenz und ist zuerst im Blog der Digitalen Gesellschaft erschienen.