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Ungenügender Kompromiss der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht

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Das Logistep-Urteil soll aufgehoben werden Ungenügender Kompromiss der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht

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Die Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12 II) ist von Bundesrätin Simonetta Sommaruga im Sommer 2016 einberufen worden, nachdem der von der ursprünglichen AGUR12 ausgehandelte «Kompromiss» durch die Vernehmlassung gefallen war.

Mit der Revision des Urheberrechtsgesetz soll das Logistep-Urteil aufgehoben werden, welches der Unterhaltungsindustrie weitgehend untersagte, personenbezogenen Daten zur Verfolgung von Urheberrechtsverstössen zu sammeln.
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Mit der Revision des Urheberrechtsgesetz soll das Logistep-Urteil aufgehoben werden, welches der Unterhaltungsindustrie weitgehend untersagte, personenbezogenen Daten zur Verfolgung von Urheberrechtsverstössen zu sammeln. Foto: Eric Constantineau (CC BY-NC 2.0 cropped)

Datum 27. März 2017
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Die Provider waren nun neu am Tisch; breit abgestützt war die Gruppe aber noch immer nicht: Vertreter der Wissenschaft, des Bildungsbereichs sowie der Zivilgesellschaft fehlten weiterhin.

Gestern, einen Tag nach dem Beschluss des Nationalrats mit dem Geldspielgesetz Netzsperren in der Schweiz einzuführen, hat nun das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) verlauten lassen, dass die Arbeitsgruppe beim zentralen Thema der «Pirateriebekämpfung» einen Kompromiss erzielen konnte: «Nicht im Kompromisspaket enthalten sind Blocking-Massnahmen durch Access Provider (sog. Netzsperren)».

Im Vorentwurf des neuen Urheberrechtsgesetzes waren jedoch drei Massnahmen vorgesehen:
  • Identifikation und Verfolgung von TeilnehmerInnen bei Rechtsverletzungen im Internet (Three strikes)
  • Sperrung des Zugangs zu oder das Entfernen von widerrechtlich veröffentlichten Werken (Take down and stay down)
  • Sperrung des Zugangs zum Angebot (Netzsperren)
Im neuen Vorschlag sind die Netzsperren weggefallen. Auch ein «Versand aufklärender Hinweise bei schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke» soll es nicht geben. Jedoch «soll ausdrücklich festgehalten werden, dass eine Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig ist».

Damit soll dasLogistep-Urteil aufgehoben werden, welches der Unterhaltungsindustrie weitgehend untersagte, personenbezogenen Daten zur Verfolgung von Urheberrechtsverstössen zu sammeln. Entsprechende Ermittlungen in Strafverfahren würden dadurch privatisiert und die Gefahr von Massenabmahnungen wieder möglich – unter Zuhilfenahme der Identifikation der Internetanschlussinhaber durch die Vorratsdatenspeicherung.

Kire / dg

Dieser Artikel steht unter einer cc by-sa 4.0 Lizenz und ist zuerst im Blog der Digitalen Gesellschaft erschienen.