Die Politik muss sich tatsächlich die Frage stellen, wie in Zukunft derjenige Journalismus zu finanzieren ist, der für das Funktionieren einer politischen Gemeinschaft relevant ist und gleichzeitig über wenig ökonomisches Verwertungspotenzial verfügt. Das LSR löst indes keines der wirklichen Probleme, die es im Medienmarkt der Schweiz zu lösen gäbe, sondern schafft verschiedene neue und befeuert gleichzeitig den unerwünschten Konzentrationsprozess im Verlagswesen. Ein gesundes, demokratierelevantes Mediensystem besteht aber gerade nicht aus wenigen Verlagskonzernen, sondern aus einer dezentralen Vielfalt von journalistisch tätigen Organisationen.
Bereits heute ist die Nutzung von journalistischen Texten im urheberrechtlichen Sinne ohne Einwilligung der Rechteinhaber:innen unmöglich. Die Verlinkung eines Inhaltes oder die Darstellung eines Snippets stellt jedoch keine Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material dar. Wir stellen zudem die Aussage im erläuternden Bericht infrage, dass Online-Anbieter:innen in hohem Masse von Leistungen journalistischer Medien profitieren. Der weitaus grösste Teil der Inhalte, auf die bei Online-Anbieter:innen verlinkt wird, sind keine Inhalte von journalistischen Medienverlagen. Alle Journalist:innen, die nicht bei einem der Medienverlage publizieren, welcher vergütungsberechtigt ist, werden ebenfalls nicht in den Genuss dieser Beteiligung kommen. Der langfristige Schaden, der dem Medienstandort Schweiz durch einen solchen Branchenschutz zugefügt würde, wäre gravierend.
Im erläuternden Bericht werden auch die Ergebnisse der Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) erwähnt. Wir betonen, dass dieser Schlussbericht nicht als Argument für den vorliegenden Gesetzesvorschlag herangezogen werden darf, da es im Gegenteil empfiehlt, zumindest vorläufig, auf eine solche Regulierung zu verzichten. Andreas von Gunten, Fachgruppenleiter Urheberrecht der Digitalen Gesellschaft, fragt sich: «Wozu gibt der Bundesrat solche Berichte in Auftrag, wenn deren Ergebnisse danach nicht einmal im Ansatz berücksichtigt werden?»
Kein Systemwechsel ohne Not und Abklärung
Gleichwohl geht die Digitale Gesellschaft auf die einzelnen Änderungsvorschläge des Bundesrats ein. Insbesondere die faktisch fehlende Opt-Out-Variante würde die Medienkonzentration vorantreiben und Innovation im Medienbereich verunmöglichen. Dass durch das System der Kollektivverwertung keine Gratislizenzen abgeschlossen werden können, stellt eine erhebliche Einschränkung der Gewerbefreiheit dar. Die Unübertragbarkeit und Unverzichtbarkeit des Vergütungsanspruches für die beteiligten Urheber:innen verunmöglicht ein Opt-Out für Medienverlage. Den Vergütungsanspruch am Aufwand anzuknüpfen, ist dem schweizerischen Urheberrecht zudem fremd. Dieses ist schon kompliziert genug ausgestaltet. Ohne Not und Abklärung der Kollateralschäden sollte ein solcher Systemwechsel nicht vorgenommen werden.Das Leistungsschutzrecht dürfte dazu führen, dass die grossen Plattformbetreiber, wie jüngst in Kanada geschehen, darauf verzichten, Links oder Snippets von Medienhäusern anzuzeigen. Ein solcher Verzicht wäre für die kleinen Medienanbieter existenzbedrohend. Auch die entsprechende Regelung in der Europäischen Union konnte bis jetzt entweder nicht umgesetzt werden, funktioniert nicht oder hat die erhofften Beiträge bei Weitem verfehlt. So hat beispielsweise in Deutschland ein Schiedsgericht die Forderung der Verlage an Google auf Basis des LSR von 440 Mio Euro auf 5.8 Mio Euro gekürzt. So gibt es zurzeit auch keinerlei internationalen Druck oder andere diplomatische oder völkerrechtliche Gründe, ein solches LSR einzuführen.
Demokratische Relevanz als Richtwert
Falls das Vorhaben weiterverfolgt wird, ist auf jeden Fall sicherzustellen, dass der Gesetzestext unmissverständlich klar ausdrückt, dass die Snippets und nicht die Links vergütungspflichtig sind. Die bisherige Urheberrechtsschranke, auf deren Basis richtigerweise die freie Berichterstattung über Aktualitäten möglich war, darf nicht aufgehoben werden. Der Journalist:innenkodex ist als alleiniges Kriterium direkt in den Gesetzestext zu übernehmen.Der Verwertungserlös soll zudem nur gemäss der Relevanz des Inhaltes für das Funktionieren der Demokratie verteilt werden. Der Erhalt dieser Teilfunktion des Journalismus ist ja das erklärte Ziel der Vorlage, und darum sollte auch der Erlös gemäss diesem Ziel verteilt werden. Weiterhin fordern wir schliesslich eine ausdrückliche Unterstellung der Verwertungsgesellschaften unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ).