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Coronavirus: Grundrechtseinschränkung auf Zeit

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Coronavirus: Grundrechtseinschränkung auf Zeit Der Papiertiger

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Politik

In der Süddeutschen Zeitung gab am ersten April der frühere Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier ein Interview zur Rechtslage der Einschränkungen der Grundrechte.

Schwerer Zugang zu sauberem Trinkwasser, Kenya, Juni 2018.
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Schwerer Zugang zu sauberem Trinkwasser, Kenya, Juni 2018. Foto: Kabukasteven (CC BY-SA 4.0 cropped)

Datum 6. April 2020
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Lesezeit5 min.
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Die Argumentation scheint derart doppelbödig, dass uns das aufhorchen lässt.

Das wollen wir uns hier also einmal genauer anschauen. Zum Mitdenken:

Anders als wir kommt Papier zu dem Schluss, dass die derzeitigen Grundrechtseinschränkungen mit dem bestehenden Recht vereinbar seien. Während wir argumentieren, dass der Paragraph 28 des Infektionsschutzgesetzes die derzeitigen Massnahmen nicht deckt, weil sich der Paragraph auf festgestellte Einzelfälle von „Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern“ bezieht, eine allen nachfolgenden Regelungen vorangestellte Bedingung, die durch die Einstufung Deutschlands als Hochrisikogebiet durch das Robert Koch Institut keineswegs erfüllt sein dürfte, argumentiert Papier: „Die flächendeckenden Ge- und Verbote gehen ja davon aus, dass alle Menschen im Land ansteckungsverdächtig sein können.“

Man merkt hier schon an der schwammigen Formulierung, dass dem Paragraphen damit nicht Genüge getan sein kann. Sonst liesse sich ja argumentieren, dass alle Menschen im Land straftatsverdächtig sein könnten, womit eine Untersuchungshaft für alle quasi gerechtfertigt wäre. Es handelt sich um einen Generalverdacht, keineswegs um eine amtliche Feststellung, wie das Gesetz sie fordert.

Sonderbar mutet dann an, dass der Herr Richter gleichwohl die Gefahr einer „Erosion des Rechtsstaates“ benennt, allerdings nur bei einem nicht näher definierten längeren Zeitraum: „Wenn sich das über eine längere Zeit hinzieht, dann hat der liberale Rechtsstaat abgedankt“, so Papier. „Kurzfristig“ habe er aber „keine Bedenken“.

Auch dies scheint keineswegs schlüssig, weil ein Grundrecht ein Grundrecht ist, dessen -egal wie zeitlich begrenzte- Aussetzung grundsätzlich und zwingend einer legitimierenden Rechtsgrundlage bedarf. Gilt diese Rechtsgrundlage, so erodiert sie nicht durch Dauer. Zumindest nicht, solange sie im Sinne des Rechtsstaates notwendig, angemessen und verhältnismässig ist. Das, die Frage von Angemessenheit und Verhältnismässigkeit, und nur das, sind die rechtlich begrenzenden Faktoren einer Grundrechtseinschränkung. Nicht die Dauer.

Zweierlei Mass

Aber, lassen wir doch des Diskurses wegen und weil das eben der Herr Richter so sagt, einfach mal gelten: Der Paragraph 28 des Seuchenschutzgesetzes liesse also eine pauschalisierte Einschränkung der Grundrechte durch einen unspezifischen Generalverdacht tatsächlich zu.

Und jetzt beisst sich nämlich der Papiertiger sprichwörtlich in den eigenen Schwanz, indem der Herr Richter selber das Interview in die Hand nimmt und nach der Entschädigung für Unternehmen fragt:

„Von den Massnahmen in den Bundesländern sind viele Unternehmen existenziell betroffen, weil sie schliessen müssen. Wären hier nicht Entschädigungen ein Gebot des Verfassungsrechts?“

Die Begründung:

„Die Unternehmensinhaber sind hier ja nicht betroffen, weil sie krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind.“

Er führt aus:

„Das Infektionsschutzgesetz sieht durchaus Entschädigungen vor, aber nur für Personen, die ansteckungs- oder krankheitsverdächtig sind und deswegen Beschränkungen hinnehmen müssen.“ Man müsse deswegen das Infektionsschutzgesetz „umgehend entsprechend novellieren“, so der Herr Richter.

Moment mal, zum Mitschreiben:

Also, die Unternehmensinhaber sind in ihrer Eigenschaft als Unternehmer nicht betroffen, weil sie krankheitsverdächtig sind. Entschädigungen sind im Infektionsschutzgesetz aber nur vorgesehen, soweit jemand krankheitsverdächtig ist.

Mal abgesehen davon, dass das nicht stimmt, Herr Richter, weil das Gesetz nicht von Krankheits- oder Ansteckungsverdacht spricht, sondern von der Feststellung des Vorliegens eines solchen Sachverhaltes, was ja schon wie dargelegt eine übel krass manipulative Rechtsauffassung widerspiegelt:

Wir haben uns gerade aber darauf eingelassen, dass der Krankheits- und Ansteckungsverdacht per Pauschalbewertung gültig sein muss, um die derzeitigen Massnahmen zu rechtfertigen. Für Menschen, die dann aufgrund dieser höchst obskuren „Feststellung“ Nachteile haben, gibt es also Entschädigungen.

Das bedeutet:

Entschädigung für jeden, dessen Konzertticket oder Urlaub verfällt, weil der Veranstalter pleite geht und den Ticketpreis gar nicht erst erstattet.

Entschädigung für jeden, der arbeitslos wird, nämlich der Differenzbetrag zwischen dem eigentlichen Netto und dem Arbeitslosengeld. Plus der Ausfall der Rentenpunkte, versteht sich.

Oder was genau verstehen wir hier nicht an diesen sich gegenseitig widersprechenden Rechtsauffassungen?

Lieber Gott, wenn -wie zu befürchten- dieses Interview kein Aprilscherz war, lass es einen findigen Juristen geben, der diese Argumentation nachvollzieht und eine Sammelklage für alle geschädigten deutschen Bürger einreicht, wenn diese Diebesbande tatsächlich das tut, worum es hier in dem Interview eigentlich geht:

Die Begründung, warum die Nation sich noch weiter verschulden soll bei den Kapitalisten durch Entschädigungen wie bei der Stilllegung von Atom- und Kohlekraftwerken, auf dass der Staat endlich handlungsunfähig werde und in den Besitz der Experten übergehe. Während der Bundespräsident uns heute geraten hat, auf Ticketerstattungen zu verzichten.

Und lass den Herrn Richter auf ewig im Fegefeuer schmoren für diese Frechheit der mehrfachen Rechtsverdrehung.

„Ja, da kann es schon mal sein, dass einem ganz schön schlecht ist, wenn man tagsüber hauptberuflich im Recht ist.“ (Konstantin Wecker)

Wir finden's wirklich zum Kotzen.

Conscious Evolution Kollektiv