Völkermorddefinition/en
Wer von einem nicht vorrangig juristisch bestimmten Verständnis von Völkermord oder Genozid entsprechend der früheren Definition des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 220a StGB) und der seit 2002 geltenden Bestimmung von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Straftaten gegen das Völkerrecht entsprechend Völkerstrafgesetzbuch (VStGB, §§ 6 [und] 7) ausgeht, wird sich, nolens volens, auch in erweiterter wissenschaftlicher Perspektive mit dem Genozid- oder Völkermordkonzept Rafael Lemkins beschäftigen müssen. Dieser zunächst polnische, dann US-amerikanische Völker-(straf)rechtler hat als Besonderheit von Völkermord die biopolitisch-intergenerative Seite herausgearbeitet:„In this respect genocide is a new technique of occupation, aimed at winning the peace even though the war itself is lost.” (Lemkin 1944, chp. IX, 81)
Das heisst: Die bewusste – teilweise oder gesamte – Zerstörung nationaler, rassischer, religiöser oder ethnischer Gruppen durch bestimmte und präzisierte Vernichtungsmassnahmen (wie etwa jeweils vorsätzliche Tötung/en, schwere körperliche und/oder seelische Schädigung/en sowie gewaltsame Geburtenverhinderung/en oder/und Kinderentführung/en) ist nur dann und insofern Völkermord, wenn diese biopolitischen Massnahmen zukunftsbezogen wirken und dafür sorgen, dass (in mit Völkermorden typischerweise einhergehenden Kriegssituationen) die militärisch unterlegene Verliererseite gleichwohl und über Generationen hinaus zur biopolitischen Siegerseite wird. Diese Besonderheit von Völkermordpolitik lässt sich mit allgemeinen gattungsbezogenen Vernichtungskonzepten (homicide, omnicide) nicht fassen, weil, wenn die gesamte Menschheit Opfergruppe sein soll, es im Ergebnis hier folglich weder Sieger/Verlierer noch Opfer/Täter geben kann, sondern nur Verlierer/Opfer.
Wenn auch nicht wie in der doppelten – nämlich biopolitisch-intergenerativen – Präzisierung, wie in Lemkins Hinweis herausgearbeitet, sondern eher unspezifisch-verallgemeinernd, so betont auch der Holocaust-Überlebende (und spätere US-Psychologe) Erwin Staub das antihumane Destruktionselement, das über Tötungen und Morden hinausgeht. Für Staub ist das Wesen des Bösen „the destruction of human beings [...] including not only killing, but the creation of conditions that compromise people's dignity, happiness and their ability to fulfil basic material needs“ (Staub 1989, 25).
Genozidale Spezifik
Doppelte Destruktivität und negative Zukunftsdimension erschweren das Verständnis von Völkermord und Genozidpolitik erheblich. Dieses erfordert nämlich, das Undenkbare zu denken („thinking the unthinkable“). Denn auch wer, militär-politisch, den Krieg verliert, kann, biopolitisch, über Generationen andauernd gewinnen. Und es hat im Fall des „Armenozid“ [1] drei Generationen lang gedauert, ehe sich die zunächst mit dem blanken Existenzkampf des Überlebens beschäftigte, dazu noch erheblich qualitativ und quantitativ geschwächte, verminderte und verstreute Opfer(volk)gruppe darum kümmern konnte, das Destruktionsereignis während des Ersten Weltkriegs 'hinten in der Türkei' und seine Konsequenzen historiographisch aufzuarbeiten. Dabei gehe ich – wie zuletzt Norman M. Naimark (2001; 2004) – davon aus, dass im 20. Jahrhundert bisher „nur“ zwei voll ausgebildete 'moderne' Genozide oder Völkermorde als besondere Formen von Staatsverbrechen während zweier Weltkriege wissenschaftlich angemessen aufgearbeitet sind: an Armeniern im Ersten und an Juden im Zweiten Weltkrieg– Armenocide und Holocaust („Shoah“). Beide Völkermorde waren zugleich besonders effektiv-destruktive Formen ethnischer Säuberungen („ethnic cleansings“), die die Tätergruppen entsprechend ihrer Spachcodices einmal, türkisch, „pakliyalin“, „paklamak“ (Säuberung) und zum anderen, deutsch, „Endlösung“ nannten (Albrecht 1989, 74). Diese Völkermordbesonderheit soll keineswegs das Leid anderer menschenvernichtend-destruktiver Staatverbrechen wie Vertreibungen und/oder Deportationen (vgl. Adler 1974) mindern; sie soll lediglich die Bedeutsamkeit dieser beiden 'modernen' Menschheitsverbrechen 1915/18 und 1941/45 konturieren. Denn in der Tat war der erste 'moderne' Völkermord 1915/18 „the terrible holocaust of 1916, when a million and a half Armenians perished“ (Lewis 1961, 350) und zugleich „als Ausrottung der armenischen Bevölkerung in der Türkei [...] das fraglos grösste Verbrechen des Ersten Weltkrieges“ (Hirschfeld; Gaspar 1965, 494-512).
Insofern verweigert sich dieses historische Verständnis von Genozid/Völkermord als crimen magnum des vergangenen Jahrhunderts der im Zusammenhang mit den neuen Balkankriegen der 90er Jahre erkennbaren politischen Wortinflationierung von Völkermord/Genozid, weil es um ihre Besonderheiten geht. Und die lassen sich, methodologisch gesprochen, eben nicht im Allgemeinen ethnischer Säuberungen einerseits und demographischer Homogenisierungen andererseits auflösen.
Staatsverbrechen
Im Anschluss an den britischen Kolonialideologen B.C.H.C. Kennedy (Carthill 1924) erinnerte Hannah Arendt in ihrem Hinweis auf britische Kolonialpraxis als „staatlich organisierten Verwaltungsmassenmord“ (Arendt 1986: Eichmann, 22; Arendt 1986: Elemente, 308; vgl. auch Sarkisyanz 1997, 172/173; Sarkisyanz 2003, 183/184).Das verdeutlicht, dass es nicht abstrakt-allgemein um simplen „Verwaltungsmassenmord“ (so Harald Welzer: „Zur Sozialpsychologie des Verwaltungsmassenmordes“; in: Paul 2002, 237-253) geht, auch nicht nur um „staatlichen Massenmord“ (so Immanuel Geis [1988, 238]; kritisch Albrecht 1989, 77; Albrecht 1995), sondern um verbrecherisches Staatshandeln oder Staatsverbrechen. Entsprechend betonte das Ende der 1980er Jahre publizierte Konzept angewandter politischer Destruktionsideologie als destruktiver „ideologischer Politik“ (Albrecht 1989) als politiksoziologische Deutungsfolie, dass Völkermord ohne die entscheidende staatliche Komponente von Planung und Organisation (wenn auch nicht notwendiger Exekution) dieses „Verbrechens gegen die Menschheit“ (Hannah Arendt) weder wissenschaftlich zu verstehen noch moralisch zu bewältigen ist.
Denn Völkermord ist immer eine besondere Form von Staatsverbrechen (Brumlik 2003), bedeutet „immer staatlich geplanten und organisierten Massenmord als spezifische Form destruktiver Biopolitik und ist gerade in seiner Amoralität als Staatsverbrechen an der Menschheit dem 'gesunden Menschenverstand' unserer Zeit so schwer verständlich“ (Albrecht 1989, 76). Dabei ist Völkermord seit dem Ersten Weltkrieg im 20. Jahrhundert, so Hannah Arendt, als crimen ius gentium und Staatsverbrechen [crime of the state, crime de l'État] immer beides zugleich: allgemeines „Verbrechen gegen die Menschheit“ (Arendt 1986: Eichmann, 318) einerseits und andererseits als „staatlich organisierter Verwaltungsmassenmord“ besondere Form eines Staatsverbrechens mit dem historisch neuen „Typus des Verwaltungsmörders“ (Arendt 1986: Eichmann, 318, 321, 325, 22): „a structural and systematic destruction of innocent people by a state bureaucratic apparatus“ (Irving Louis Horowitz), „an organized state murder“ (Helen Fein) zur physischen Vernichtung eines Volkes oder einer ethnischen Gruppe mit unwiderruflichen biopolitischen Folgen als spezifische Form destruktiver Vernichtungspolitik. Das aber setzt immer schon staatliche Planung und staatliche Organisation, nicht aber notwendig die Durchführung (Exekution) durch staatlich bedienstete Täterstäbe voraus (Albrecht 1989, 67-76).
Entgegen jedem common-sense, dessen Alltagsverständnis vom positiven Staatsbonus ausgeht („the state can't do wrong“, „right or wrong, my country“), geht das jede Völkermordpolitik im 20. Jahrhundert kennzeichnende Völkermord- oder Genozidgeschehen vom Staat als aktiv planendem und organisierendem Tätersubjekt aus, genauer: Zum konzeptionellen – systematisch geleiteten, historisch fundierten und auf Völkermordverhinderung (Genozidprävention) erkenntnisbezogenen – Verständnis von Genozid- oder Völkermordpolitik reicht eben nicht das sozialwissenschaftlich geläufige paradoxe Denken aus; nötig wird vielmehr, das Undenkbare zu denken („thinking the unthinkable“): Dass nämlich zur Gattungsbezogenheit unserer conditio humana gehört, was „Menschen aus Menschen machen können“ (Arendt 1986: Elemente, 690-702): Dem vorgängigen „Mord an der juristischen Person“ folgten Millionen Menschen, die „in den deutschen Gaskammern 'ausgemerzt' wurden“.
Verbrecherstaat
Auch wenn Karl Jaspers sich in seinen im Anschluss an Hannah Arendts Hinweise zum „Menschheitsverbrechen“ vorgetragenen Überlegungen von 1966 allein auf den Völkermord an europäischen Juden im „Drittes Reich“ genannten national-sozialistischen Staat und Machtbereich bezieht – so sind seine Argumente, dass nämlich das „ungeheure Verbrechen“ an der Menschheit, das Genozid/Völkermord genannt wird und als solches radikal bekämpft und konsequent geächtet werden muss, nur als „Verwaltungsmassenmord“ mit staatlichen Mitteln denkbar und möglich ist, nach wie vor richtungsweisend und tragfähig. Zugleich unterschätzt Jaspers, bei aller berechtigten Auslobung des Rechtsstaats, die auch diesem strukturell immanenten Involutions-, Willkür- und Destruktionstendenzen (Neumann 1944) einerseits und verklärt andererseits präfreudianisch das Verhältnis von Norm(alität) und Abweichung, indem er die in jeder Normalität inkorporierte Abweichung unterschätzt, weil er sich die nachhaltige Verkehrung dieses Verhältnisses auch gedankenexperimentell nicht vorstellen kann: Das Wirkliche muss aber ebenso wenig vernünftig sein wie das Gute stets das Böse besiegen ... und könnte sich nicht gerade unter rechtsstaatlicher Hülle ein „oligarchischer Richterstaat“ (Bernd Rüthers) mit Tendenzen zur kakistokratischen Berufsrichterherrschaft so subkutan wie nachhaltig entwickeln?Am Beispiel des „Judenmords“ während des Zweitens Weltkriegs entwickelte Karl Jaspers seine Kerngedanken zu Staatsverbrechen und Verbrecherstaat als notwendige Rahmenbedingung/en (im Sinne einer conditio sine qua non) für Planung, Organisation und Durchführung von Völkermord/en (zitiert nach Friedrich 2004, 353-356):
„Zum Teil waren die Verbrechen – damals wie heute – nach dem vorliegenden Strafgesetzbuch zu sühnen (wenn es auch im NS-Staat nicht geschah). Diese Verbrechen wurden in der Ausführung des Massenmordes, ohne dass sie notwendig dazugehörten, von zahlreichen einzelnen Tätern begangen. Sie machen juristisch keine Schwierigkeiten. Anders das Verbrechen des staatlichen Verwaltungsmassenmordes. Dieses den Motiven und dem Sinn nach neue Morden kann nur in einer Ausnahmesituation stattfinden, nämlich im Verbrecherstaat [...] Von Hannah Arendt hörte ich einmal im Gespräch die Unterscheidung zwischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verbrechen gegen die Menschheit“.
In diesen erhebt eine Gruppe von Menschen den Anspruch, zu entscheiden, dass eine durch unveränderliche Merkmale gekennzeichnete andere Gruppe von Menschen nicht leben dürfte, daher auszurotten sei. Die Tat der Ausrottung durch Massenmord kann mit Erfolg nur mittels eines Staates durchgeführt werden, der die Gewalt dazu hat. Verbrechen gegen die Menschheit sind solche, die die Menschheit selber im Sinne des Menschseins bedrohen und das Dasein der Menschheit als solche in Gefahr bringen. – Es sind keine Gesinnungsverbrechen, denn das Prinzip kann nicht als eine unter Menschen mögliche Gesinnung anerkannt werden.
Als Gedanke wird das Prinzip durch den Gedanken bekämpft. Wenn die Tat folgt, muss die Menschheit in uns durch die Tat antworten. – Hier handelt es sich auch nicht um Kriegsverbrechen, die als Unmenschlichkeiten im Kampf mit Waffen tragenden Gegnern gegen den Besiegten stattfinden. Denn, die zu Vernichtenden waren als waffenlose Juden ohne Armee nicht Kriegsgegner. Wer das behaupten wollte, wäre schwachsinnig oder bösen Willens.
Weder ein Prinzip noch ein Staat sind Gegenstand richterlicher Bestrafung. Aber jedes Individuum, das nach dem neuen, nun in die Welt getretenen Prinzip handelt, ist schon kriminell, ist zu bestrafen. Der Verbrecherstaat aber musste vorher vernichtet sein, damit Urteil und Strafe erfolgen können. – Instanz für die Aburteilung solcher Verbrechen wäre die Menschheit selber, wenn sie als Ganzes eine gerichtliche Institution mit Vollstreckungsgewalt besässe. Wie in einem einzelnen Staat der Mord an einem Menschen das allgemeine Interesse betrifft, weil, wenn solche Morde stattfinden, alle bedroht sind und der Staat nicht bestehen kann, so betrifft in diesem Fall der Mord an einer Menschengruppe – an den Juden – die ganze Menschheit [...] Wer Handlungen begeht, um einen Beschluss der Ausrottung durchzuführen, ist ein Feind des Menschengeschlechts und darf selber als solcher nicht leben.
Wenn, was auf Grund prinzipieller Erwägungen und auf Grund von Erfahrungen sinnvoll ist, die Todesstrafe abgeschafft wird, so hat doch die Todesstrafe für Massenmörder aus dem Vernichtungswillen gegenüber bestimmten Menschengruppen ihren bleibenden Sinn [...] Die Erkenntnis, dass diese Mordtaten mit dem vorliegenden Strafgesetzbuch nicht aufzufangen sind, dass es sich um einen geschichtlichen Ausnahmezustand, den Verbrecherstaat, handelt, dass für diesen auch Ausnahmegesetze erforderlich sind, verlangt unerbittlich die radikalsten Konsequenzen des Abstandnehmens von diesem Staat im Ganzen.
Nur ein Fall ist die Konsequenz, ein neues Strafgesetz zu verlangen. Gegenstand dieses Gesetzes sind Handlungen, die im Rechtsstaat gar nicht vorkommen können. Sie haben zum Gegenstand allein die Handlungen in dem vergangenen Verbrecherstaat durch die überlebenden Täter, die Funktionäre, die selber, obgleich zahlreich, doch die Ausnahmen und nicht die Normalität waren [...] Zur Durchführung gehörten: das Planen und Organisieren; die Deportationen; die Errichtung von Bauten, der Gaskammern, Krematorien usw.; das Hinführen zu den Mordstätten und Gaskammern; das Erschiessen; die Zuleitung des Gases; die Arbeit in den Büros: vom Schreibtischmörder bis zur Sekretärin, die die Mordbefehle schrieb. Niemand wird etwa diese letztere zum Tode verurteilen wollen. Aber auch sie wusste, was sie tat, hätte sagen können: Das schreibe ich nicht, und ist immer noch einer geringen Strafe zu unterwerfen.
Von den eigentlichen Urhebern, die, weil tot, nicht mehr zu fassen sind, über alle Arten und Stufen der Mitwirkung bei der Durchführung des Verbrechens müssten die Handlungen differenziert, aber nirgends völlig exkulpiert werden, wenn man entschlossen ist, das ungeheure Verbrechen wirklich zu erkennen, zu sühnen und für die Zukunft das Muster der Sühne zu geben für alle, die dergleichen wieder unternehmen und in irgendeiner Form daran teilhaben sollten [...].“
Staatsmord
Im Anschluss an seinen eigenen politik-soziologischen Bestimmungsversuch von Völkermord/Genozid („a structural and systematic destruction of innocent people by a state bureaucratic apparatus“: Horowitz 1976, 18; vgl. Horowitz 1980, 17) hat Irving L. Horowitz vor nunmehr fünfundzwanzig Jahren versucht, als Besonderheit von Völkermord- oder Genozidpolitik herauszuarbeiten, dass es jeder Völkermordgesellschaft („genocidal society“) darum geht, durch staatliche Gewaltverbrechen nicht nur über Leben und Tod einzelner Menschen, sondern gesellschaftlicher Gruppen zu bestimmen (Horowitz 1980, 45-46). Dies ist staatliche „taking-lives“-policy: Politik eines Staates als Akteur des kapitalen Verbrechens Völkermord/Genozid, als dessen historisch ersten und Prototyp der Autor sowohl den Osmanischen Staat als das ihm ab 1923 folgende neue kemalistisches Staatsgebilde der Türkischen Republik erkennt (Horowitz 1980, 46-48): In dreissig Jahren, nämlich von 1893-1923„1.800.000 Armenians were liquidated, while another 1.000.000 were exiled.”
Und, das historisches Destruktionsereignis Armenocid verallgemeinernd, betont Horowitz (1980, 47):„The fate of the Armenians is the essential prototype of genocide in the twentieth century” [Das Schicksal der Armenier ist der Prototyp von Völkermord im 20. Jahrhundert]
Für Irving L. Horowitz als historisch denkendem Sozialwissenschaftler („first comes the act and then comes the word: first genocide is committed and then the language energies to describe a phenomenon“ [deutsch etwa: zuerst war die Tat]; Horowitz 1980, 183) ist das Verhältnis innerhalb einer Gesellschaft zum Leben („the attitude toward life within a society“: Horowitz 1980, 186) das entscheidende Merkmal zur (Begriffs-)Bestimmung, ob
– und in welchem Ausmass – es sich um eine „genocidal society“, eine Völkermordgesellschaft, handelt ... oder nicht. Aus diesem konkreten Verständnis von Völkermord(politik) folgt weiter, dass, wenn Völkermordpolitik allgemeine staatliche Politik sein kann („genocide is a national policy having adherents throughout the world“: Horowitz 1980, 16), aus dem Armenocide auch insofern zu lernen ist im Sinne einer gegen jede destruktive Ökonomie, Politik, Ideologie, Mentalität und Kultur des Todes antagonistisch gerichtete produktive gesellschaftliche Kultur des Lebens und des Lebenlassens ['saving-lives'-policy als Antipode zur 'taking-lives'-policy]. Es gilt, genozidale gesellschaftliche Potentiale angemessen zu erkennen und ein auch praktisch wirksames (Früh-) Warnsystem gegen Völkermordtendenzen zu entwickeln, bevor diese als Völkermordprozesse gesellschaftlich dominant und politisch wirksam werden können und dann eine Völkermordgesellschaft („genocidal society“) konstituieren.
Frühwarnsystem
Die vor gut anderthalb Jahrzehnten skizzierte und aus dem Armenozid als erstem voll ausgebildeten historischen Völkermord im 20. Jahrhundert (Albrecht 1989: Völkermordpolitik) entwickelte Kernthese zum Frühwarnsystem gegen Völkermordtendenzen ist auch heute keineswegs hinfällig:„Meine Kernthese [lautet]: bevor Völkermordpolitik als besondere Form eines Menschheits- und Staatsverbrechens exekutiert wird – muss es im gesellschaftlichen Milieu und besonders in der sozialmoralischen Verfasstheit einer Gesellschaft schon Hinweise auf diese politisch-historisch destruktivsten Prozesse als (wenn auch zunächst verborgene) Tendenzen geben. Diese dürften sich heute – in entwickelten Industriegesellschaften – vor allem in Gestalt von militanten/gewaltsamen Rücknahmeversuchen zivilisatorisch-kultureller Errungenschaften zeigen und den bürokratischen Staatsapparat politisch zur Auflösung eines an sich möglichen humanen Grundkonsens einer Gesellschaft instrumentalisieren/vernutzen (und insofern technokratisch-instrumentell werden; darauf haben nicht zuletzt G. Anders und R. Jungk aufmerksam gemacht...). Diese Tendenzen können – müssen aber nicht – populistisch daherkommen und/ oder plebiszitär 'von unten' abgestützt werden.
Ein entscheidendes Moment – scheint mir bei meinem derzeitigen Kenntnisstand – der Durchsetzung dieser Völkermordtendenzen ist nicht diese oder jene Einzelheit (Ethnozentrismus, Rassismus etc.) – sondern ein tief greifender sozialmoralischer Enttabuierungsprozess auf der Grundlage von Auflösungserscheinungen, die wiederum wirtschaftlich, sozial, kulturell und ideologisch auf Ungleichheit(en) beruhen.
Hier nun gilt es, endlich ein Frühwarnsystem, das diesen Namen verdient, zu entwickeln, damit Völkermordtendenzen und Völkermordprozesse eingehender identifiziert und bereits im Vorfeld späterer staatlich beförderter Destruktions- und Vernichtungspolitik – damit auch: vor von entsprechenden sozialen Trägergruppen und Völkermordprofiteuren organisierter politischer Wirksamkeit durch staatliches Handeln – aktiv verhindert werden können.“ (Albrecht 1989: Frühwarnsystem; zur Bedeutung des „Rassewahnes“ bei Völkermordprozessen vgl. schon Arendt [1986]: Elemente, 308/309; zuletzt Sarkisyanz 2003; Losurdo 2003)
Forschungsfragen: Prototyp ? Besonderheit ? Einzigartigkeit ? Deutscher Sonderweg ?
Wenn alle Wissenschaft im allgemeinen und kultur- und sozialwissenschaftliche Forschung/en im besonderen[2] deshalb theoretisch nötig sind und praktisch nützen können, weil Wesen und Erscheinungen nie identisch sind und jedes „selbstlose Streben nach Wahrheit“ (Carl Djerassi) immer schon intellektueller Anstrengungen bedarf, um im Aufsteigen vom Abstrakten zum Konkreten auch geistig Konkretes zu schaffen und dabei die widersprüchliche Einheit von Allgemeinem, Besonderen und Einzelnen systematisch-kritisch zu entwickeln – dann kann es nicht nur mehr um Stufenfolgen von Ausgrenzung, Vertreibung und schliesslich Vernichtung einerseits und Typologien von Völkermord andererseits gehen (Adler 1974). Und gerade wenn Völkermord/Genozid als universale „Kategorie der Moderne“ vorgestellt werden soll – dann ist dies mit „Lust auf Vernichtung“ (Franz Schandl), also nachhaltiger (Hereto- oder Auto-)Destruktion bis hin zum Homizid, der Selbstvernichtung der menschlichen Gattung, weder wissenschaftlich zu fassen noch moralisch zu bewältigen.Wenn auch ohne jeden Rückbezug auf Grundüberlegungen zunächst von Horowitz (1980), später von Dadrian (1988) und Albrecht (1989), hat Micha Brumlik, damals Direktor des Fritz-Bauer-Instituts in Frankfurt/Main, versucht, den geschichtlichen Ort des „jungtürkischen Massenmords an den Armeniern“ unter völkermordtheoretischen Aspekten genauer zu bestimmen (Brumlik 2004, 55-59). Brumlik erkennt dabei, dass was „zunächst lediglich als eines in der Reihe der vielen Massaker galt, die Osmanische Herrscher immer wieder an ihren armenischen Untertanen begangen haben, bis heute zum Paradigma dessen werden [sollte], was als 'Genozid' gilt, weshalb es sowohl für die gesamteuropäische als auch für die globale Entwicklung einer historisch sensiblen Gedenkkultur von höchster Bedeutung ist, dass die kemalistische Türkei [...] diesen Genozid bis heute nicht anerkannt und – mehr noch – all jene, die ihn national und international anerkennen, unterschiedlich sanktioniert.
In der Auseinandersetzung um den jungtürkischen Genozid an den Armeniern lassen sich bis heute sämtliche Probleme und Konfliktfelder, die mit dem Begriff [Genozid] verbunden sind, identifizieren: die Frage nämlich, ob ein derartiges geplantes Verbrechen überhaupt nachweisbar ist – sowohl was seinen Umfang als auch was die unterstellte genozidale Intentionalität betrifft.“ (Brumlik 2004, 56). Und zutreffend arbeitet Brumlik heraus, dass es einerseits wohl eine „kausale Rolle des Krieges für Genozide aller Art“ gibt, dass aber Genozid als besondere Form des Massenmords nicht im allgemeinen des Kriegsereignisses mit seinen Massenschlächtereien („mass slaughter“) aufzulösen ist, dass jedem Völkermorden eine Täter entlastende rassistische Ideologie als neues „Muster von Inklusion und Exklusion“ – also Einbezug und Ausgrenzung – unterliegt (Brumlik 2004, 58) und dass schliesslich jede sozialwissenschaftliche Theorie des Völkermord[en]s auch zur „Systematik der Genozidverhütung“ beitragen muss. Zugleich erkennt der Autor, dass jahrzehntelang gerade in der deutschen Zeitgeschichtsschreibung als einzigartig und singulär erschien, was in Wirklichkeit als „Judenmord“ (Holocaust, Shoah) historischer deutscher Sonderweg war (Brumlik 2004, 59).
So gesehen lesen sich Brumliks Hinweise wie die späte Anerkennung der Horowitz-These:
„Genocide is a national policy having ad-herents throughout the world, whereas the Holocaust was a specific practice of the Nazis which entailed the total murder of an entire population.“ (Horowitz 1980, 16)
Und gewiss liesse sich auch, was etwa bei Hannah Arendt als besondere „Tarnausdrücke für das Morden“ [„Endlösung, Aussiedlung, Sonderbehandlung“] erscheint (Arendt 1986: Eichmann, 118) ebenso wie die Heimlichkeit der Taten unterm Schutzschirm geheimgesellschaftlich organisierter und speziell abgerichteter Tätergruppen auf „den ersten organisierten und geplanten Völkermord des 20. Jahrhunderts“ (Edgar Hilserath) rückbeziehen: 1915 hiessen die „Säuberungen“ 'pakliyalin' und 'paklamak' und die „Einsatzgruppen“ 'Taskilati-Mahsusa'. Und auch 1915 wurde höchsteffizient massengemordet: Armenische Frauen, Kinder und Alte wurden, wenn sich nicht eh schon verhungerten oder verdursteten, ohne Schusswaffengebrauch einfach erstochen oder erschlagen oder auf ihrem 'Weg ins Nichts' in die Schluchten geworfen: „as the Turks themselves boasted they were more economical since they did not involve the waste of powder and shell“ (Morgenthau 1918, 321).
Wenn die Auftretenswahrscheinlichkeit des Menschheits- und Staatsverbrechens Völkermord/Genozid, diesem „staatlich geplanten und organisierten Massenmord als spezifische Form destruktiver Biopolitik“ (Albrecht 1989, 76) seit seinem Erstauftritt „hinten in der Türkei“ 1915 gestiegen ist und wenn sich im Schicksal der Armenier „the essential prototype of genocide in the twentieth century“ ausdrückt (Horowitz 1980, 47) – dann muss jedes angemessene Verständnis von Völkermord[en] gerade unter Präventionsaspekten zur Verhinderung künftigen Völkermord[en]s diesen geschichtlichen Prototyp von Genozid und Völkermordpolitik in der Zukunft genauso Ernst nehmen wie in der Vergangenheit Holocaust und Shoah.
Zugleich verweisen Genozidhandlungen und/als Völkermord(e)n auf die von Hannah Arendt bemerkte neue Qualität von Staatspolitik während des Ersten Weltkriegs als Vorbote neuartiger „totalitärer“ Politik – also nicht jener „Machtpolitik im alten Sinn, auch nicht im Sinn einer noch nie da gewesenen Übertreibung und Radikalisierung des alten Strebens nach Macht nur um der Macht willen: hinter totalitärer Machtpolitik wie hinter totalitärer Realpolitik liegen neue, in der Geschichte bisher unbekannte Vorstellungen von Macht und Realität überhaupt. Auf diese Begriffsverschiebung kommt alles an, denn sie und nicht blosse Brutalität, bestimmt die ausserordentliche Schlagkraft wie die ungeheuerlichen Verbrechen der totalen Herrschaft.
Es handelt sich bei totalitären Methoden nicht um Rücksichtslosigkeit, sondern um die völlige Nichtachtung aller berechenbaren äusseren Konsequenzen, nicht um chauvinistische Gräueltaten, sondern um die Nichtachtung aller nationalen Interessen und die völlige Wurzellosigkeit derer, die sich der Bewegung als solcher verschrieben haben, nicht um die vulgäre Durchsetzung irgendwelcher personaler oder Cliqueninteressen, sondern um die ruchlose Verachtung aller Zweckmässigkeitserwägungen [...]. Der unerschütterliche Glaube an eine ideologisch-fiktive Welt, die es herzustellen gilt, hat die politischen Verhältnisse der Gegenwart tiefer und entscheidender erschüttert, als Machthunger oder Angriffslust es je hätten tun können“ (Arendt 1986: Elemente, 703 ff.). Daraus schloss Hannah Arendt: „Zu erklären ist das totalitäre Phänomen aus seinen Elementen und Ursprüngen so wenig und vielleicht noch weniger als andere geschichtliche Ereignisse von grosser Tragweite.“ (Arendt, ebenda, 705).